Diplom-Finanzwirt
Klaus-Rudolf Kelber
Steuerberater
Organisation
 
 

 

 

Autor:  
Diplom-Finanzwirt Klaus-Rudolf Kelber,      

             Steuerberater,
              24558 Henstedt-Ulzburg     

              www.Kelber-Steuerberater.de

  

Das Ende der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten eines Geschäftsflugzeuges?

 

 

Durch ein Urteil des Finanzgerichts München vom 08.03.2010 (Az.: 7-K-1182/08) und entsprechenden Pressemitteilungen ist bei vielen Betroffenen der Eindruck entstanden, Firmenflugzeuge wären steuerlich nicht mehr absetzbar.

 So war in einer Tageszeitung kürzlich unter der Überschrift
"
Firmenflugzeug nicht absetzbar" folgendes zu lesen:

"Selbständige haben einen großen Spielraum, wenn es darum geht, Kosten der privaten Lebensführung zumindest zum Teil auf den Fiskus abzuwälzen. Soll allerdings ein Sportflugzeug steuerlich anerkannt werden, ist das Ende der steuerlichen Fahnenstange erreicht."

 

Auch ich war aufgrund dieser Überschriften verunsichert, denn ich bereitete gerade einen weiteren Vortrag über ein ähnliches Thema vor und hatte zudem kurz vorher einem Mandanten konkrete Handlungsempfehlungen gegeben, wie er sein einmotoriges Flugzeug steuerlich geltend machen könne.

 

Nachdem ich mich dann intensiv mit dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen dieses Urteils befasst hatte, sah der Fall schon anders aus.

 

Weiterhin gilt n. m. A. nämlich: Soweit es sich um die berufliche oder geschäftliche Nutzung eines Flugzeugs, - hierzu gehört auch das einmotorige Geschäftsflugzeug - handelt, sollten die Aufwendungen auf jeden Fall wie bisher steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In den meisten Fällen stellt sich die Rechtslage so eindeutig zugunsten des Nutzenden dar, dass sich auch die vorherige Einholung einer verbindlichen Auskunft erübrigen dürfte.

 

Das Urteil des Finanzgerichts München, in dem die Richter die Aufwendungen für ein Sportflugzeug steuerlich nicht anerkennen, dürfte solange nichts an der bisherigen Rechtsauffassung ändern, wie die Aufwendungen beruflich oder betrieblich veranlasst, notwendig und angemessen sind.

 

In dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, hatte die Klägerin (eine GmbH) es n. m. A. versäumt, den betrieblichen Zusammenhang, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen dem Gericht gegenüber deutlich zu machen. Der betriebliche Zusammenhang müsse sich

 

aus einem Logbuch ergeben, aus dem das Flugziel, der Zweck der Reise, die Anzahl der mitreisenden Personen, die Gesamtflugzeit, die Flugdauer pro Flug und die Entfernung ersichtlich sei, wie das beklagte Finanzamt befand.

Aus dieser Formulierung der Richter könnte man schließen, dass die Klägerin offensichtlich im Verfahren keine Beweisanträge durch Vorlage des Bordbuches und des persönlichen Flugbuches, gestellt hatte und auch nicht auf die korrespondierenden Eintragungen in diesen Dokumenten, zu deren ordnungsmäßiger Führung der Kläger übrigens gesetzlich verpflichtet war und ist, hingewiesen hatte.

Ein Grund für dieses ungewöhnliche Verhalten im Verfahren könnte auch darin bestehen, dass die Klägerin gar nicht in der Lage war, durch die Vorlage weiterer Dokumente die betriebliche Notwendigkeit der in dem Bordbuch und dem Flugbuch eingetragenen Flüge zu untermauern und sich somit in einem Beweisnotstand befand. Denn nach den weiteren Feststellungen des Gerichtes fanden außer diversen Werkstattflügen und Flügen zwecks Aufrechterhaltung der Fluglizenz offenbar keine nennenswerten beruflichen oder betrieblichen Flüge statt.

 

So überrascht es letztlich nicht, dass die Richter alle Kosten den steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zugeordnet haben. In diese Kategorie der nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch Kosten für Gästehäuser (Einrichtungen des Unternehmers, die der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen), Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten oder für ähnliche Zwecke.

 

Dass auch Richter zur Rechtsfindung auf Eintragungen in Wikipedia (Stichwort: Cessna F 182) zurückgreifen, ist in der heutigen Zeit nicht ungewöhnlich. Problematisch erscheint mir aber, wenn in Wikipedia eine C 182 als Sportflugzeug tituliert wird, was sich in anderen anhängigen Rechtsfällen durchaus einmal als Nachteil erweisen könnte.

Leider werden in den Medien immer wieder Flugzeuge nur deshalb als "Sportflugzeuge" bezeichnet, weil sie kleiner als Verkehrsflugzeuge sind. Selbst eine zweimotorige Maschine wurde unlängst von der Presse als "Sportflugzeug" "abqualifiziert". Auf die Problematik, dass letztlich jedes Flugzeug zum "Sportflugzeug" werden kann, wenn es der Freizeitgestaltung dient (auch innerhalb und außerhalb eines gemeinnützigen Vereins), möchte ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen.

 

Im vorliegenden Falle spielte aber die Frage, ob es sich um ein Reise- und Geschäftsflugzeug oder um ein Sportflugzeug handelte, keine entscheidungs-relevante Rolle.

 

Auch künftig dürfte es deshalb unproblematisch sein, ein Geschäfts- und Reiseflugzeug im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens oder einer Kapitalgesellschaft zu betreiben und die Aufwendungen der betrieblichen Nutzung steuerlich geltend zu machen, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.

Zu diesen Voraussetzungen, die auch einer steuerlichen Überprüfung standhalten müssen, gehören die betriebliche oder berufliche Veranlassung, die

 

Notwendigkeit der Reise, die sich aus dem Reisezweck ergeben sollte, der Ausschluss einer überwiegend privaten Motivation, wirtschaftliche Aspekte und die Angemessenheit der Aufwendungen.

 

Für die Beantwortung der Frage, ob eine berufliche oder geschäftliche Veranlassung vorlag, sind die Eintragungen im Bordbuch und im persönlichen Flugbuch maßgebend. Bis auf die Blockzeiten sollten diese Eintragungen übereinstimmend sein. Eine zusätzliche Verprobung der Aufzeichnungen wäre auch mit den Eintragungen durch die jeweiligen Flugleiter der Flugplätze möglich, denn diese sind verpflichtet, ein Hauptflugbuch zu führen, in dem alle Starts und Landungen einzutragen sind.

Durch weitere Ergänzungen, Aufzeichnungen und Unterlagen (Zweck der Reise, Name und Anschrift des besuchten Geschäftspartners, Angaben zu den mitreisenden Personen, Reisedauer und Entfernung, Korrespondenz, Rechnungen, Reisekostenabrechnungen, E-Mails, usw.) sind der geschäftliche Zusammenhang und die Notwendigkeit dieser Flüge darzulegen und nachzuweisen.

Aufgrund der so erstellten Dokumentation sollte dann auch im Umkehrschluss eine überwiegend private Motivation ausgeschlossen werden können.

 

Ähnlich ausführliche Angaben sind übrigens auch bei den Anträgen für die  Mineralölsteuerbefreiung zu machen, denn die Erstattung erfolgt nach dem Verhältnis der privaten und der geschäftlichen Flüge zueinander. Den Anträgen auf Befreiung sind auch Kopien des Bordbuches beizufügen.

 

Für die Durchführung eines Fluges mit eigenem Flugzeug spielen Zeitersparnis und Flexibilität häufig eine noch wichtigere Rolle, als die Frage des finanziellen Aufwands. Besonders für mittelständische Unternehmer mit überregionalen geschäftlichen Kontakten, auch zu angrenzenden europäischen Ländern bietet der Einsatz eines Geschäftsflugzeugs enorme Vorteile. Reisen, für die mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln Tage benötigt werden, lassen sich häufig an einem Tag erledigen. 

 

Fairerweise sollte man aber auch die Zeiten für An- und Abfahrt zum und vom Heimatflugplatz sowie die Flugvorbereitung mit berücksichtigen, so dass bei kürzeren Entfernungen das Auto sinnvoller sein kann.

 

Die Aufwendungen für den Unterhalt des Flugzeuges stehen allerdings dann auf dem Prüfstand, wenn die Aufwendungen unangemessen hoch und private Interessen des Unternehmers offenkundig sind. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die private Nutzung des Flugzeugs einen nicht untergeordneten Umfang einnimmt.

 

Als Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Aufwendungen wären hier die Kosten für einen PKW der oberen Klasse oder die Aufwendungen für ein normales, kurzfristig gebuchtes Flugticket einer Linienfluggesellschaft (Business-Klasse) heranzuziehen. Die so ermittelten Flugkosten müssten dann noch um Aufwendungen für weitere Verkehrsmittel vom und zum Flughafen (Taxi, Mietwagen, Bahn, usw.) erhöht werden.

 

Die Kosten einer Luxuslimousine oder eines teuren Sportwagens (Ferrari, Porsche Carrera, Rolls-Royce, Maybach, usw.) könnten folglich als unangemessen hoch zu qualifizieren sein.

 

Selbstverständlich ist, dass Aufwendungen, die auf eine private Nutzung entfallen, steuerlich nicht abzugsfähig sind. Bei einer GmbH wären deshalb die Aufwendungen, die auf eine private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer entfallen, der GmbH zu ersetzen. Zweckmäßigerweise erteilt die GmbH über die private Nutzung dem Nutzenden eine Rechnung über die Leistung, die auch der Umsatzsteuer unterliegt. Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsvergütung ist ein "Fremdvergleich" vorzunehmen; d. h., es ist der Betrag in Rechnung zu stellen, der

1.   dem Charterpreis entspricht, den auch ein fremder Vercharterer für ein gleichwertiges Flugzeug verlangen würde und

2.   zumindest die Kosten deckt, die auch bei der GmbH durch die private Nutzung des Flugzeugs entstehen würden.

 

Denkbar wäre auch, dass die private Nutzung des Flugzeugs als unentgeltliche Wertentnahmen versteuert wird. Der Betrag erhöht dann das Geschäftsführergehalt und ist lohnsteuerpflichtig.

 

Für Flugzeuge, die sich im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens befinden, gelten hinsichtlich der privaten Nutzung etwas andere Regeln. Im Ergebnis jedoch werden auch hier die privaten Kosten nicht zum Abzug zugelassen.

 

Bei Einhaltung all dieser "Spielregeln" sind also weiterhin berufliche oder betriebliche Aufwendungen für ein Flugzeug steuerlich abzugsfähig. Anderslautende Zeitungsberichte, wonach das Firmenflugzeug nicht mehr abgesetzt werden könne und das Ende der Fahnenstange erreicht sei, sind unzutreffend.

Trotzdem sollten aber Konzepte und Gestaltungen dieser Art auf alle Fälle mit einem Steuerberater besprochen werden, damit unliebsame Überraschungen bei der nächsten Steuerprüfung vermieden werden.

 

Abschließend noch ein Hinweis:

Häufig werde ich gefragt, ob es durch die Einschaltung von Zwischengesellschaften und/oder anderen ähnlichen Konstruktionen steuersparende Gestaltungsvarianten mit dem Ziel gebe, private Flugzeugkosten als Betriebsausgaben abzuziehen. Hierzu vertrete ich den Standpunkt, dass es nach meiner Meinung keine seriösen Gestaltungen gibt, wodurch Aufwendungen durch private Flüge sich letztlich zu steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen verwandeln. Bei solchen Gestaltungen, an denen ich auch nicht mitwirke,  besteht immer die Gefahr der Steuerhinterziehung, des Missbrauchs von Gestaltungen, der Liebhaberei oder der verdeckten Gewinnausschüttung.

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