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Autor:
Diplom-Finanzwirt Klaus-Rudolf Kelber,
Steuerberater,
24558 Henstedt-Ulzburg
www.Kelber-Steuerberater.de
Das Ende der
steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten eines
Geschäftsflugzeuges?
Durch ein Urteil des
Finanzgerichts München vom 08.03.2010 (Az.: 7-K-1182/08) und
entsprechenden Pressemitteilungen ist bei vielen Betroffenen der
Eindruck entstanden, Firmenflugzeuge wären steuerlich nicht mehr
absetzbar.
So
war in einer Tageszeitung kürzlich unter der Überschrift
"Firmenflugzeug nicht absetzbar"
folgendes zu lesen:
"Selbständige haben einen großen Spielraum, wenn es darum geht,
Kosten der privaten Lebensführung zumindest zum Teil auf den
Fiskus abzuwälzen. Soll allerdings ein Sportflugzeug steuerlich
anerkannt werden, ist das Ende der steuerlichen Fahnenstange
erreicht."
Auch ich war
aufgrund dieser Überschriften verunsichert, denn ich bereitete
gerade einen weiteren Vortrag über ein ähnliches Thema vor und
hatte zudem kurz vorher einem Mandanten konkrete
Handlungsempfehlungen gegeben, wie er sein einmotoriges Flugzeug
steuerlich geltend machen könne.
Nachdem ich mich
dann intensiv mit dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen
dieses Urteils befasst hatte, sah der Fall schon anders aus.
Weiterhin
gilt n. m. A. nämlich:
Soweit es sich um die berufliche oder geschäftliche Nutzung
eines Flugzeugs, - hierzu gehört auch das einmotorige
Geschäftsflugzeug - handelt, sollten die Aufwendungen auf jeden
Fall wie bisher steuerlich als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In den meisten Fällen
stellt sich die Rechtslage so eindeutig zugunsten des Nutzenden
dar, dass sich auch die vorherige Einholung einer verbindlichen
Auskunft erübrigen dürfte.
Das Urteil des
Finanzgerichts München, in dem die Richter die Aufwendungen für
ein Sportflugzeug steuerlich nicht anerkennen, dürfte solange
nichts an der bisherigen Rechtsauffassung ändern, wie die
Aufwendungen beruflich oder betrieblich veranlasst, notwendig
und angemessen sind.
In dem
Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, hatte die Klägerin
(eine GmbH) es n. m. A. versäumt, den betrieblichen
Zusammenhang, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der
Aufwendungen dem Gericht gegenüber deutlich zu machen. Der
betriebliche Zusammenhang müsse sich
aus einem
Logbuch ergeben, aus dem das Flugziel, der Zweck der Reise,
die Anzahl der mitreisenden Personen, die Gesamtflugzeit, die
Flugdauer pro Flug und die Entfernung ersichtlich sei, wie das
beklagte Finanzamt befand.
Aus dieser
Formulierung der Richter könnte man schließen, dass die Klägerin
offensichtlich im Verfahren keine Beweisanträge durch Vorlage
des Bordbuches und des persönlichen Flugbuches, gestellt hatte
und auch nicht auf die korrespondierenden Eintragungen in diesen
Dokumenten, zu deren ordnungsmäßiger Führung der Kläger übrigens
gesetzlich verpflichtet war und ist, hingewiesen hatte.
Ein Grund für
dieses ungewöhnliche Verhalten im Verfahren könnte auch darin
bestehen, dass die Klägerin gar nicht in der Lage war, durch die
Vorlage weiterer Dokumente die betriebliche Notwendigkeit der in
dem Bordbuch und dem Flugbuch eingetragenen Flüge zu untermauern
und sich somit in einem Beweisnotstand befand. Denn nach den
weiteren Feststellungen des Gerichtes fanden außer diversen
Werkstattflügen und Flügen zwecks Aufrechterhaltung der
Fluglizenz offenbar keine nennenswerten beruflichen oder
betrieblichen Flüge statt.
So überrascht es
letztlich nicht, dass die Richter alle Kosten den steuerlich
nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen
zugeordnet haben. In diese Kategorie der nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch Kosten
für Gästehäuser (Einrichtungen des Unternehmers, die der
Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Geschäftsfreunden
dienen), Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder
Motoryachten oder für ähnliche Zwecke.
Dass auch
Richter zur Rechtsfindung auf Eintragungen in Wikipedia
(Stichwort: Cessna F 182) zurückgreifen, ist in der heutigen
Zeit nicht ungewöhnlich. Problematisch erscheint mir aber, wenn
in Wikipedia eine C 182 als Sportflugzeug tituliert wird, was
sich in anderen anhängigen Rechtsfällen durchaus einmal als
Nachteil erweisen könnte.
Leider werden in
den Medien immer wieder Flugzeuge nur deshalb als
"Sportflugzeuge" bezeichnet, weil sie kleiner als
Verkehrsflugzeuge sind. Selbst eine zweimotorige Maschine wurde
unlängst von der Presse als "Sportflugzeug" "abqualifiziert".
Auf die Problematik, dass letztlich jedes Flugzeug zum
"Sportflugzeug" werden kann, wenn es der Freizeitgestaltung
dient (auch innerhalb und außerhalb eines gemeinnützigen
Vereins), möchte ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen.
Im vorliegenden
Falle spielte aber die Frage, ob es sich um ein Reise- und
Geschäftsflugzeug oder um ein Sportflugzeug handelte, keine
entscheidungs-relevante Rolle.
Auch künftig dürfte es deshalb
unproblematisch sein, ein Geschäfts- und Reiseflugzeug im
Betriebsvermögen eines Personenunternehmens oder einer
Kapitalgesellschaft zu betreiben und die Aufwendungen der
betrieblichen Nutzung steuerlich geltend zu machen, wenn
bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.
Zu diesen Voraussetzungen, die
auch einer steuerlichen Überprüfung standhalten müssen, gehören
die betriebliche oder berufliche Veranlassung, die
Notwendigkeit der Reise, die
sich aus dem Reisezweck ergeben sollte, der Ausschluss einer
überwiegend privaten Motivation, wirtschaftliche Aspekte und die
Angemessenheit der Aufwendungen.
Für die Beantwortung der Frage,
ob eine berufliche oder geschäftliche Veranlassung vorlag, sind
die Eintragungen im Bordbuch und im persönlichen Flugbuch
maßgebend. Bis auf die Blockzeiten sollten diese Eintragungen
übereinstimmend sein. Eine zusätzliche Verprobung der
Aufzeichnungen wäre auch mit den Eintragungen durch die
jeweiligen Flugleiter der Flugplätze möglich, denn diese sind
verpflichtet, ein Hauptflugbuch zu führen, in dem alle Starts
und Landungen einzutragen sind.
Durch weitere Ergänzungen,
Aufzeichnungen und Unterlagen (Zweck der Reise, Name und
Anschrift des besuchten Geschäftspartners, Angaben zu den
mitreisenden Personen, Reisedauer und Entfernung, Korrespondenz,
Rechnungen, Reisekostenabrechnungen, E-Mails, usw.) sind der
geschäftliche Zusammenhang und die Notwendigkeit dieser Flüge
darzulegen und nachzuweisen.
Aufgrund der so erstellten
Dokumentation sollte dann auch im Umkehrschluss eine überwiegend
private Motivation ausgeschlossen werden können.
Ähnlich ausführliche Angaben
sind übrigens auch bei den Anträgen für die
Mineralölsteuerbefreiung zu machen, denn die Erstattung erfolgt
nach dem Verhältnis der privaten und der geschäftlichen Flüge
zueinander. Den Anträgen auf Befreiung sind auch Kopien des
Bordbuches beizufügen.
Für die
Durchführung eines Fluges mit eigenem Flugzeug spielen
Zeitersparnis und Flexibilität häufig eine noch wichtigere
Rolle, als die Frage des finanziellen Aufwands. Besonders für
mittelständische Unternehmer mit überregionalen geschäftlichen
Kontakten, auch zu angrenzenden europäischen Ländern bietet der
Einsatz eines Geschäftsflugzeugs enorme Vorteile. Reisen, für
die mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln Tage benötigt
werden, lassen sich häufig an einem Tag erledigen.
Fairerweise
sollte man aber auch die Zeiten für An- und Abfahrt zum und vom
Heimatflugplatz sowie die Flugvorbereitung mit berücksichtigen,
so dass bei kürzeren Entfernungen das Auto sinnvoller sein kann.
Die Aufwendungen
für den Unterhalt des Flugzeuges stehen allerdings dann auf dem
Prüfstand, wenn die Aufwendungen unangemessen hoch und
private Interessen des Unternehmers offenkundig sind. Dies
könnte dann der Fall sein, wenn die private Nutzung des
Flugzeugs einen nicht untergeordneten Umfang einnimmt.
Als
Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Aufwendungen wären
hier die Kosten für einen PKW der oberen Klasse oder die
Aufwendungen für ein normales, kurzfristig gebuchtes Flugticket
einer Linienfluggesellschaft (Business-Klasse) heranzuziehen.
Die so ermittelten Flugkosten müssten dann noch um Aufwendungen
für weitere Verkehrsmittel vom und zum Flughafen (Taxi,
Mietwagen, Bahn, usw.) erhöht werden.
Die Kosten einer
Luxuslimousine oder eines teuren Sportwagens (Ferrari, Porsche
Carrera, Rolls-Royce, Maybach, usw.) könnten folglich als
unangemessen hoch zu qualifizieren sein.
Selbstverständlich ist, dass
Aufwendungen, die auf eine private Nutzung entfallen, steuerlich
nicht abzugsfähig sind. Bei einer GmbH wären deshalb die
Aufwendungen, die auf eine private Nutzung durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer entfallen, der GmbH zu ersetzen.
Zweckmäßigerweise erteilt die GmbH über die private Nutzung dem
Nutzenden eine Rechnung über die Leistung, die auch der
Umsatzsteuer unterliegt. Hinsichtlich der Höhe der
Nutzungsvergütung ist ein "Fremdvergleich" vorzunehmen; d. h.,
es ist der Betrag in Rechnung zu stellen, der
1. dem
Charterpreis entspricht, den auch ein fremder Vercharterer für
ein gleichwertiges Flugzeug verlangen würde und
2. zumindest
die Kosten deckt, die auch bei der GmbH durch die private
Nutzung des Flugzeugs entstehen würden.
Denkbar wäre auch, dass die
private Nutzung des Flugzeugs als unentgeltliche Wertentnahmen
versteuert wird. Der Betrag erhöht dann das
Geschäftsführergehalt und ist lohnsteuerpflichtig.
Für Flugzeuge, die sich im
Betriebsvermögen eines Personenunternehmens befinden, gelten
hinsichtlich der privaten Nutzung etwas andere Regeln. Im
Ergebnis jedoch werden auch hier die privaten Kosten nicht zum
Abzug zugelassen.
Bei Einhaltung all dieser
"Spielregeln" sind also weiterhin berufliche oder betriebliche
Aufwendungen für ein Flugzeug steuerlich abzugsfähig.
Anderslautende Zeitungsberichte, wonach das Firmenflugzeug nicht
mehr abgesetzt werden könne und das Ende der Fahnenstange
erreicht sei, sind unzutreffend.
Trotzdem sollten aber Konzepte
und Gestaltungen dieser Art auf alle Fälle mit einem
Steuerberater besprochen werden, damit unliebsame Überraschungen
bei der nächsten Steuerprüfung vermieden werden.
Abschließend
noch ein Hinweis:
Häufig werde ich
gefragt, ob es durch die Einschaltung von Zwischengesellschaften
und/oder anderen ähnlichen Konstruktionen steuersparende
Gestaltungsvarianten mit dem Ziel gebe, private Flugzeugkosten
als Betriebsausgaben abzuziehen. Hierzu vertrete ich den
Standpunkt, dass es nach meiner Meinung keine seriösen
Gestaltungen gibt, wodurch Aufwendungen durch private Flüge sich
letztlich zu steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen verwandeln.
Bei solchen Gestaltungen, an denen ich auch nicht mitwirke,
besteht immer die Gefahr der Steuerhinterziehung, des
Missbrauchs von Gestaltungen, der Liebhaberei oder der
verdeckten Gewinnausschüttung.
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