Diplom-Finanzwirt
Klaus-Rudolf Kelber
Steuerberater
Der aktuelle Tipp
 
 

Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

 

 

Die Steuerermäßigung soll im Unterschied zu haushaltsnahen Beschäftigungen für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt werden, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern von einem selbstständigen Dienstleistungs-unternehmen erbracht werden. Ausdrücklich ausgeschlossen von der Steuerermäßigung sind deshalb geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die nur teilweise den Privathaushalt des Steuerpflichtigen betreffen und deshalb nicht unter die Regelung des § 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen, weil es sich insgesamt um eine gewerbliche geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV handelt. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt weit gehend identisch mit den bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zu beachtenden Anforderungen. Der Begriff haushaltsnahe Dienstleistungen ist im Gesetz nicht näher erläutert. Nach Verwaltungsauffassung sind hierunter Tätigkeiten zu verstehen, die

  • gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in  regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen und

  • Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten darstellen in Fällen von handwerklichen Tätigkeiten in der eigenen oder gemieteten Wohnung.

Hierzu gehören zunächst alle Tätigkeiten, die Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung und nicht - wie etwa bei einem Partyservice - die Lieferung von Waren im Vordergrund steht.

 

Beispiele für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sind die Beauftragung von

  • Dienstleistungsagenturen für die Erledigung haushaltsnaher Tätigkeiten,

  • Fensterputz- und Reinigungsfirmen,

  • ambulanten Pflegediensten,

  • Hausmeisterfirmen,

  • Gärtnereiunternehmen,

  • Handwerkerbetrieben.

 

Zu den begünstigten haushaltsnahen handwerklichen Tätigkeiten zählen keine Maßnahmen, für die im Normalfall Fachkräfte beauftragt werden (sog. Fachkräftevorbehalt). Entscheidend ist, dass die Arbeiten üblicherweise selbst von Mitgliedern der Familie erledigt werden können und in kürzeren Zeitabständen regelmäßig anfallen. Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht entscheidend ist, ob der Steuerbürger auf Grund seiner persönlichen Fertigkeiten im Einzelfall diese Tätigkeiten tatsächlich ausführen kann. Abgasuntersuchungen und Kaminreinigungen sind dem Schornsteinfeger vorbehalten, ebenso handelt es sich bei der Abfallentsorgung um eine hoheitliche Aufgabe, die nicht selbst ausgeführt werden darf. Ebenfalls nicht begünstigt sind auf Grund des Fachkräftevorbehalts Arbeiten an der Elektro- oder Wasserinstallation, Reparaturen an Elektrogeräten wie Waschmaschine, Wäschetrockner, Geschirrspüler oder Elektroherd, auch wenn der Steuerpflichtige auf Grund seiner beruflichen Qualifikation diese Tätigkeiten ausnahmsweise selbst durchführen könnte.

Begünstigt sind dagegen Gartenpflegearbeiten durch einen Gärtnereibetrieb, zu denen auch der Schnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken zählt. Die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen von Hecken und Sträuchern sowie das Fällen von Bäumen sind dagegen keine haushaltsnahe Dienstleistung.

Praxis-Beispiel

Ein älteres Rentner-Ehepaar hat eine Gärtnerei mit der monatlichen Pflege des hauseigenen Gartengrundstücks beauftragt. Die durch Rechnung und Kontoauszug nachgewiesenen Kosten haben 2004 insgesamt 1.560 EUR betragen.

Die mögliche Steuerermäßigung bei der Einkommensteuerveranlagung berechnet sich mit

20% von 1.560 EUR für die Gartenpflege = 312 EUR.

Bei handwerklichen Tätigkeiten ist zusätzlich zu dem dargestellten Fachkräfte-vorbehalt zu beachten, dass nur Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung erfüllen können. Schönheitsreparaturen und kleinere Instandhaltungsarbeiten sind Maßnahmen im Sinne des § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung, die im Rahmen von Mietverhältnissen der Mieter zu tragen hat. Dementsprechend können bei Wohnungseigentümern auch nur solche handwerklichen Tätigkeiten als begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen angesehen werden, die bei einer Mietwohnung der Mieter zu tragen hätte. § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung regelt hierzu den Begriff der Schönheitsreparaturen abschließend als das

  • Anstreichen, Kalken und Tapezieren von Wänden und Decken,

  • Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizungsrohre,

  • Streichen der Innentüren, der Fenster und Haustüre von innen,

  • Reinigen und Entflecken von Teppich- u. a. Bodenbelägen (nicht die Erneuerung von Bodenbelägen!).

Der Begriff kleinere Ausbesserungsarbeiten, der auch mit kleineren Instand-haltungsarbeiten umschrieben werden kann, ist ebenfalls in der Zweiten Berechnungsverordnung festgelegt. Zu den kleineren Instandhaltungsarbeiten gehört danach das Beheben kleinerer Schäden an

  • den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas,

  • den Heiz- und Kochvorrichtungen sowie

  • den Fenster- und Türverschlüssen.

Außerdem gilt eine betragsmäßige Grenze von 75 EUR, bis zu der die einzelne Instandhaltungsmaßnahme noch als "kleine Reparatur" vom Mieter zu tragen ist. Allein die Abgrenzung zwischen Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand ist für das Vorliegen einer haushaltsnahen Dienstleistung nicht maßgeblich, weil größere Erhaltungsmaßnahmen, etwa die Erneuerung von Fenstern, weder Schönheitsreparaturen noch kleinere Ausbesserungen sein können. Der neue Hausanstrich, ein neuer Außenputz oder Arbeiten am Dach des Hauses sind deswegen gleich in doppelter Weise nicht begünstigt, weil sie auch noch unter den Fachkräftevorbehalt fallen.

Wichtig

Das im Rahmen einer dem Grunde nach begünstigten haushaltsnahen Dienstleistung verwendete Material fällt nach Auffassung der Finanzämter nicht unter die Steuerermäßigung. Die bei Schönheitsreparaturen verwendete Farbe oder die Tapeten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung. Dasselbe gilt für Materialkosten, die bei kleineren Instandhaltungsarbeiten anfallen. Die Finanzämter sehen allerdings bei geringeren Rechnungsbeträgen zugunsten des Steuerbürgers von einer (geschätzten) Aufteilung der Gesamtkosten ab, falls der Rechnungsbeleg das verwendete Material nicht gesondert ausweist.

 

zurück (Aktualität)                                                                     

Seitenanfang