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Haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Steuerermäßigung soll im Unterschied zu
haushaltsnahen Beschäftigungen für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt
werden, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern von
einem selbstständigen Dienstleistungs-unternehmen erbracht
werden. Ausdrücklich ausgeschlossen von der Steuerermäßigung sind
deshalb geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die nur teilweise
den Privathaushalt des Steuerpflichtigen betreffen und deshalb nicht
unter die Regelung des § 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG
fallen, weil es sich insgesamt um eine gewerbliche geringfügige Beschäftigung
im Sinne des § 8 SGB IV handelt. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bei haushaltsnahen
Dienstleistungen im Privathaushalt weit gehend identisch mit den bei
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zu beachtenden
Anforderungen. Der Begriff haushaltsnahe Dienstleistungen ist im
Gesetz nicht näher erläutert. Nach Verwaltungsauffassung sind
hierunter Tätigkeiten zu verstehen, die
-
gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und
in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen
und
-
Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten
darstellen in Fällen von handwerklichen Tätigkeiten in der eigenen oder
gemieteten Wohnung.
Hierzu gehören zunächst alle Tätigkeiten,
die Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können.
Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung und nicht - wie etwa bei
einem Partyservice - die Lieferung von Waren im Vordergrund steht.
Beispiele für begünstigte haushaltsnahe
Dienstleistungen sind die Beauftragung von
-
Dienstleistungsagenturen für die Erledigung haushaltsnaher Tätigkeiten,
-
Fensterputz- und Reinigungsfirmen,
-
ambulanten Pflegediensten,
-
Hausmeisterfirmen,
-
Gärtnereiunternehmen,
-
Handwerkerbetrieben.
Zu den begünstigten haushaltsnahen
handwerklichen Tätigkeiten zählen keine Maßnahmen, für die im
Normalfall Fachkräfte beauftragt werden (sog. Fachkräftevorbehalt).
Entscheidend ist, dass die Arbeiten üblicherweise selbst von
Mitgliedern der Familie erledigt werden können und in kürzeren
Zeitabständen regelmäßig anfallen. Hierbei ist ein objektiver Maßstab
anzulegen. Nicht entscheidend ist, ob der Steuerbürger auf Grund seiner
persönlichen Fertigkeiten im Einzelfall diese Tätigkeiten tatsächlich
ausführen kann. Abgasuntersuchungen und Kaminreinigungen sind dem
Schornsteinfeger vorbehalten, ebenso handelt es sich bei der
Abfallentsorgung um eine hoheitliche Aufgabe, die nicht selbst ausgeführt
werden darf. Ebenfalls nicht begünstigt sind auf Grund des Fachkräftevorbehalts
Arbeiten an der Elektro- oder Wasserinstallation, Reparaturen an
Elektrogeräten wie Waschmaschine, Wäschetrockner, Geschirrspüler oder
Elektroherd, auch wenn der Steuerpflichtige auf Grund seiner beruflichen
Qualifikation diese Tätigkeiten ausnahmsweise selbst durchführen könnte.
Begünstigt sind dagegen Gartenpflegearbeiten
durch einen Gärtnereibetrieb, zu denen auch der Schnitt von Bäumen,
Sträuchern und Hecken zählt. Die erstmalige Errichtung einer
Gartenanlage, das Pflanzen von Hecken und Sträuchern sowie das Fällen
von Bäumen sind dagegen keine haushaltsnahe Dienstleistung.
Praxis-Beispiel
Ein älteres Rentner-Ehepaar hat eine Gärtnerei
mit der monatlichen Pflege des hauseigenen Gartengrundstücks
beauftragt. Die durch Rechnung und Kontoauszug nachgewiesenen Kosten
haben 2004 insgesamt 1.560 EUR betragen.
Die
mögliche Steuerermäßigung bei der Einkommensteuerveranlagung
berechnet sich mit
20%
von 1.560 EUR für die Gartenpflege = 312 EUR.
Bei handwerklichen Tätigkeiten ist zusätzlich zu dem
dargestellten Fachkräfte-vorbehalt zu beachten, dass nur Schönheitsreparaturen
oder kleinere Ausbesserungsarbeiten den Begriff der
haushaltsnahen Dienstleistung erfüllen können. Schönheitsreparaturen
und kleinere Instandhaltungsarbeiten sind Maßnahmen im Sinne des § 28
der Zweiten Berechnungsverordnung, die im Rahmen von Mietverhältnissen
der Mieter zu tragen hat. Dementsprechend können bei Wohnungseigentümern
auch nur solche handwerklichen Tätigkeiten als begünstigte
haushaltsnahe Dienstleistungen angesehen werden, die bei einer
Mietwohnung der Mieter zu tragen hätte. § 28 Abs. 4 der Zweiten
Berechnungsverordnung regelt hierzu den Begriff der Schönheitsreparaturen
abschließend als das
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Anstreichen, Kalken und Tapezieren von Wänden und Decken,
-
Streichen der Fußböden, Heizkörper und
Heizungsrohre,
-
Streichen der Innentüren, der Fenster
und Haustüre von innen,
-
Reinigen und Entflecken von Teppich- u.
a. Bodenbelägen (nicht die Erneuerung von Bodenbelägen!).
Der Begriff kleinere Ausbesserungsarbeiten, der auch mit
kleineren Instand-haltungsarbeiten umschrieben werden kann, ist
ebenfalls in der Zweiten Berechnungsverordnung festgelegt. Zu den
kleineren Instandhaltungsarbeiten gehört danach das Beheben kleinerer
Schäden an
-
den Installationsgegenständen für
Elektrizität, Wasser und Gas,
-
den Heiz- und Kochvorrichtungen sowie
-
den Fenster- und Türverschlüssen.
Außerdem gilt eine betragsmäßige Grenze von 75 EUR, bis zu der
die einzelne Instandhaltungsmaßnahme noch als "kleine
Reparatur" vom Mieter zu tragen ist. Allein die Abgrenzung zwischen
Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand ist für das Vorliegen einer
haushaltsnahen Dienstleistung nicht maßgeblich, weil größere
Erhaltungsmaßnahmen, etwa die Erneuerung von Fenstern, weder Schönheitsreparaturen
noch kleinere Ausbesserungen sein können. Der neue Hausanstrich, ein
neuer Außenputz oder Arbeiten am Dach des Hauses sind deswegen gleich
in doppelter Weise nicht begünstigt, weil sie auch noch unter den
Fachkräftevorbehalt fallen.
Wichtig
Das im Rahmen einer dem Grunde nach begünstigten
haushaltsnahen Dienstleistung verwendete Material fällt nach
Auffassung der Finanzämter nicht unter die Steuerermäßigung. Die
bei Schönheitsreparaturen verwendete Farbe oder die Tapeten gehören
nicht zur Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung. Dasselbe
gilt für Materialkosten, die bei kleineren Instandhaltungsarbeiten
anfallen. Die Finanzämter sehen allerdings bei geringeren
Rechnungsbeträgen zugunsten des Steuerbürgers von einer (geschätzten)
Aufteilung der Gesamtkosten ab, falls der Rechnungsbeleg das
verwendete Material nicht gesondert ausweist.
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