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das Ausstellungsdatum
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eine einmalige, unverwechselbare Rechnungsnummer
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die USt-IDNr. oder die Steuernummer
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die USt-IDNr. des Kunden in den Fällen der
innergemeinschaftlichen Lieferungen und Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers. Den Mitgliedstaaten steht es aber frei, die Angabe
der USt-IDNr. auch für andere Umsätze zu verlangen
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der vollständige Name und die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers und seines Kunden
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die Beschreibung der gelieferten Gegenstände
oder erbrachten Dienstleistungen
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die Menge der gelieferten Gegenstände oder der
erbrachten Dienstleistungen
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das Datum der Lieferung der Gegenstände oder
der Erbringung der Dienstleistung, auch dann, wenn dieses Datum mit
dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
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ggf. das Datum der Leistung einer Anzahlung, wenn dieses
Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
identisch ist
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die Bemessungsgrundlage (Entgelt) für jeden Steuersatz
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der Preis je Einheit ohne Steuer
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ggf. jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie
nicht im Preis je Einheit enthalten ist
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der anzuwendende Steuersatz oder die Angabe der
Steuerbefreiung
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sofern möglich: der zu zahlende Steuerbetrag
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bei Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung oder in den Fällen
der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers alternativ
- der Verweis auf die entsprechende Bestimmung in der 6. EG-RL
- die Angabe der entsprechenden nationalen Rechtsgrundlage
- ein Hinweis, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
bzw. ein Hinweis
auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- bei der Steuerschuldnerschaft eines Fiskalvertreters: die USt-IDNr. des
Fiskalvertreters sowie dessen vollständiger Name und Anschrift.
• Für Rechnungen bis € 100,00 gibt es Erleichterungen.